Mieterinformationen

Bestandteile der Miete   Grundmiete
+ Modernisierung
= Nettomiete

+ Wärme und Wasserkosten, auch Nebenkosten genannt
= Warmmiete
+ Betriebskosten,
auch Nebenkosten genannt
= Bruttomiete
Betriebskosten allgemeinBetriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung werden vom Mieter wie folgt getragen :
 1) laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
 2) Wasserversorgung und Entwässerung
 3) Aufzug
 4) Straßenreinigung und Müllabfuhr
 5) Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
 6) Gartenpflege
 7) Treppenbeleuchtung
 8) Schornsteinreinigung
 9) Sach- und Haftpflichtversicherung
10) Hauswarte
11) Gemeinschaftsantennen - Anlagen
12) Private Verteilanlage für Breitbandkabelnetz
13) Grundgebühr für Breitbandanschluß
14) Sonstige Betriebskosten

Grundmiete

Die anfallenden Kosten für Erhaltungs- und Sanierungs-aufwendungen des Wohnobjekteswerden pro Quadratmeter Wohnfläche ermittelt und die so genannte Durchschnittsmiete gebildet. Durch Zu- und Abschläge legt der Vermieter die Grundmiete fest.

Kleinreparaturen oder Bagatellschäden

Der Mieter hat nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Reparaturen an der Mietsache unabhängig von Art und Umfang nur dann im Wege des Schadenersatzes auf seine Kosten vorzunehmen, wenn der Defekt auf einem ihm zurechenbaren Verschulden beruht, er die Mietsache z.B. durch Gewalteinwirkung oder unsachgemäße Handhabung beschädigt hat.

Neben einer gegenständlichen Begrenzung (z.B. Installationsgegenstände, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse) der Mietsache fordert der BGH eine betragsmäßige Begrenzung, d.h. die Festsetzung einer Höchstgrenze sowohl für die einzelne Reparatur als auch für die Gesamtbelastung des Mieters durch Kleinreparaturen in einem bestimmten Zeitraum.

KündigungsfristBis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kann der Vertrag gekündigt werden.
Nebenkosten

Wärme und Warmwasserkosten
Die Versorgung der Mietsache mit Wärme für Raumheizung und Gebrauchswassererwärmung erfolgt nicht immer durch den Vermieter sondern auch durch andere Unternehmen (speziell Gasheizungen)

Räum- und StreupflichtDie Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten wird je nach Wohngebiet durch beauftragte Unternehmen durchgeführt.

Schönheitsreparaturen:

Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen, d.h. das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung durchzuführen, und zwar in den übliche Zeitabständen, je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung. Als üblich und angemessen kann dabei ein Zeitraum
-         von 3 Jahren für Küchen, Bäder und Duschräume
-         von 5 Jahren für Wohn- und Schlafräume sowie für Flure, Dielen und Toiletten
-         von 7 Jahren für die sonstigen Räume gelten.

TeilsanierungBei der Teilsanierung werden nur Teile der Vollsanierung vorgenommen.
VollsanierungEine Vollsanierung ist eine Rekonstruktionsmaßnahme der gesamten Wohnungssubstanz. Das heißt, es werden
- Dach
- Fenster
- Eingangstüren
- Wasser- und Abwasserleitungen
- Elektro- , Sanitär- und Heizungssysteme
- Fußboden und
- Balkon erneuert.
Das heißt, es wird alles verändert bzw. neu gestaltet außer die bauliche Hülle.