Mieterinformationen
| Bestandteile der Miete | Grundmiete + Modernisierung = Nettomiete + Wärme und Wasserkosten, auch Nebenkosten genannt = Warmmiete + Betriebskosten, auch Nebenkosten genannt = Bruttomiete |
| Betriebskosten allgemein | Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung werden vom Mieter wie folgt getragen : 1) laufende öffentliche Lasten des Grundstücks 2) Wasserversorgung und Entwässerung 3) Aufzug 4) Straßenreinigung und Müllabfuhr 5) Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung 6) Gartenpflege 7) Treppenbeleuchtung 8) Schornsteinreinigung 9) Sach- und Haftpflichtversicherung 10) Hauswarte 11) Gemeinschaftsantennen - Anlagen 12) Private Verteilanlage für Breitbandkabelnetz 13) Grundgebühr für Breitbandanschluß 14) Sonstige Betriebskosten |
Die anfallenden Kosten für Erhaltungs- und Sanierungs-aufwendungen des Wohnobjekteswerden pro Quadratmeter Wohnfläche ermittelt und die so genannte Durchschnittsmiete gebildet. Durch Zu- und Abschläge legt der Vermieter die Grundmiete fest. | |
Kleinreparaturen oder Bagatellschäden | Der Mieter hat nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Reparaturen an der Mietsache unabhängig von Art und Umfang nur dann im Wege des Schadenersatzes auf seine Kosten vorzunehmen, wenn der Defekt auf einem ihm zurechenbaren Verschulden beruht, er die Mietsache z.B. durch Gewalteinwirkung oder unsachgemäße Handhabung beschädigt hat. Neben einer gegenständlichen Begrenzung (z.B. Installationsgegenstände, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse) der Mietsache fordert der BGH eine betragsmäßige Begrenzung, d.h. die Festsetzung einer Höchstgrenze sowohl für die einzelne Reparatur als auch für die Gesamtbelastung des Mieters durch Kleinreparaturen in einem bestimmten Zeitraum. |
| Kündigungsfrist | Bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kann der Vertrag gekündigt werden. |
| Nebenkosten | Wärme und Warmwasserkosten |
| Räum- und Streupflicht | Die Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten wird je nach Wohngebiet durch beauftragte Unternehmen durchgeführt. |
Schönheitsreparaturen: | Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen, d.h. das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung durchzuführen, und zwar in den übliche Zeitabständen, je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung. Als üblich und angemessen kann dabei ein Zeitraum |
| Teilsanierung | Bei der Teilsanierung werden nur Teile der Vollsanierung vorgenommen. |
| Vollsanierung | Eine Vollsanierung ist eine Rekonstruktionsmaßnahme der gesamten Wohnungssubstanz. Das heißt, es werden - Dach - Fenster - Eingangstüren - Wasser- und Abwasserleitungen - Elektro- , Sanitär- und Heizungssysteme - Fußboden und - Balkon erneuert. Das heißt, es wird alles verändert bzw. neu gestaltet außer die bauliche Hülle. |